... mal wieder. Ich weis. Wir hatten schon, die schmale Türe in der Arbeitsstätte, in der Versammlungsstätte, ....usw.
Jetzt bringe ich noch die schmale Türe in einem Kindergarten.
Ich wollte auch nicht an die Diskussion von Sylvester anknüpfen, da es um eine, aus miener Sicht , völlig anderen Sachverhalt geht.
Hintergrund:
Der Betreiber möchte für seine Einrichtung ein Brandschutzkonzept . Bei der Begehung fällt auf, dass die Ausgangstüre aus den beiden vorhandenen Gruppenräumen ins Freie ein lichtes Maß von 67 cm. Das passt nun mal nach keiner Vorschrift, obwohl ... für Kindergärten (in NRW) gibt es im Baurecht keine Vorschrift zur Türbreite einer Notausgangstüre (oder?).
Arbeitsstättenrecht .... nach ASR A2.3 gibt es eine Vorgabe. Kinder sind auch Personen. Muss ich jetzt bei 20 Kindern und 1 Erzieherin gleich eine Türbreite von 1,2 m (in Versammlungsstätten reicht das dann auch für 200 Erwachsene) haben?
In der gleichen Vorschrift heißt es auch: ?Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen. Grundlage hierfür ist die Gefährdungsbeurteilung nach dem Arbeitsschutzgesetz.?
Die eigentliche Baumaßnahme betrifft den Umbau eines WC-Bereiches (Hier wird eine Türe geschlossen und ein Wickeltisch eingebaut), sowie die Schaffung eines direkten Ausgangs ins Freie aus einem Schlafraum (hier ein richtig breiter ;-).
Die beiden Gruppenräume sind im Bestand seit vielen ?Jahrzehnten? so vorhanden und werden von der Umbaumaßnahme nicht berührt. Die Außenwände bestehen aus Holzrahmen mit Glas, wobei ein Abschnitt die Türe darstellt. Um diese zu tauschen müsste die gesamte Außenfront in jedem Gruppenraum ausgetauscht werden.
Nun zu meinem Gedankenansatz den ich gerne diskutieren möchte:
Die Begründung zur MVStättVO weißt folgenden Satz auf:
?Das Ausgangsmodul unterstellt, dass für eine Person eine Durchgangsbreite von 0,60 m erforderlich ist.? Weiterhin wird geschrieben...? Durch eine Türöffnung in der Breite des Ausgangsmoduls von 1,20 m können also jeweils zwei Personen gleichzeitig den Raum verlassen.?
Im vorliegenden Fall bin ich problemlos durch diese Türe gekommen (und ich zähle nicht gerade zu den Schlanksten auf dieser Welt). Die Einrichtung erhält flächendeckend vernetzte Rauchwarnmelder (die auch regelmäßig gewartet werden sollen). Zeit scheint mir da nicht das Problem zu sein.
Betrachte ich das ganze als Gefährdungsbeurteilung würde ich jetzt schreiben wollen, dass gegen das Belassen dieser Türen aus meiner Sicht keine Bedenken bestehen (und das meine ich auch so) da
-Sie die nach den wissenschaftlichen Grundlagen aus der Begründung zur MVStättVO die in jedem Fall für eine Person erforderliche Mindestbreite von 60 cm haben
- Durch die Früherkennung mit Alarmierung eine ausreichende Zeit verbleibt und somit nicht mehr als eine Person gleichzeitig durch diese Türe muss
- In der Regel nur sehr wenig Erwachsene (
Ggf. wird im Rahmen dieser Beurteilung auch noch eine Räumungsübung durchgeführt und dokumentiert.
Es ist klar, dass bei entsprechenden Sanierungsmaßnahmen in diesem Bereich diese Türen durch breitere ersetzt würden. Aber im vorliegenden Fall stellt sich die Frage, ob man hier nicht über das Ziel hinaus schießen würde, wenn wir unter den gegeben Umständen einen Austausch dieser Fenster-/Türfront verlangen würden.
Wie seht ihr das?
Liege ich hier völlig falsch oder übersehe ich etwas?
MfG
Wolfgang Cordier