Beispiel ist eine eingeschossige unterirdische geschlossene Mittelgarage. Auf der Tiefgarage befinden sich zwei Wohnhäuser deren notwendige Treppenräume bis ins UG reichen und durch Sicherheitsschleusen mit der Tiefgarage verbunden sind.
Nun folgende Varianten der Rettungswegführung
Variante 1 (zulässig):
- 1. RW über eine der beiden Sicherheitsschleusen ins Treppenhaus und von dort ins Freie (Weg zur Sicherheitsschleuse führt über eine Rampe)
- 2. RW über die Zu- und Abfahrtsrampe (z.B. Tür neben Tor oder im Tor)
Variante 2 (zulässig und hier bevorzugt)
- 1. RW über eine der beiden Sicherheitsschleusen ins Treppenhaus und von dort ins Freie (Weg zur Sicherheitsschleuse führt über eine Rampe)
- 2. RW über die andere Sicherheitsschleusen ins Treppenhaus und von dort ins Freie (Weg zur Sicherheitsschleuse führt über eine Rampe)
Wenn ich Herrn Blümel und Herrn Lammer richtig verstehe müssten für beide Varianten keine Abweichungen beantragt werden, richtig?
Ich sehe das mittlerweile genauso, da in § 12 die Rampe als Zu- und Abfahrt bzw. zur Verbindung zweier Garagengeschosse untereinander im gleichen Rauchabschnitt gemeint sind und eben nicht die Rampe in der Garage zur Sicherheitsschleuse, richtig?
Ersetze ich nun in Variante 2 beide Rampen zu den Sicherheitsschleusen durch dreistufige Treppen wäre dies ebenfalls aus brandschutztechnischer Sicht in Ordnung. Was die Barrierefreiheit betrifft, sehe ich das genau wie Sie Herr Lammer.