Hallo,
in der MBO und anderen LBO ist in §37(5)von FENSTERN die Rede, die mind. 90 x 120 im lichten sein müssen.
In Hessen müssen ÖFFNUNGEN in Rettungswegen lt. §34(5) dieses Maß haben.
Weiß jemand, ob das tatsächlich heißt, daß man alle TÜREN- sei es Wohnungsbau oder Beherbergungsstätte etc. - im Lichten 90 cm breit bauen muß, also immer mind. eine 1m-Tür braucht?!!!
Oder meint man Fenster? Die Handlungsempfehlungen sagen dazu nichts.
Wir haben aktuell ein BV (Beherbergungsstätte), in dem eine Türöffnung zum TRH von derzeit 65 cm vergrößert werden soll. Baulich ist dort alles sehr eng. Ich stelle mir daher die Frage, ob eine schmalere Tür vielleicht auch reicht. Angeweisen auf den RW sind max. 18 Personen. Es geht also hier um die Zugänglichkeit für die Feuerwehr.
Kann mir jemand einen Hinweis geben, worauf man sich ggf. bei einer geringeren lichten Breite als 90 cm beziehen könnte?
Danke!
Sylvester