Hallo miteinander,
bei einem Gebäude der GK 1 (Sonderbau) befindet sich im Kellergeschoss eine Nutzungseinheit mit Aufenthaltsräumen, die Größe beträgt unter 200qm.
Die Frage stellt sich nun, ob entsprechend BayBO hier ein notwendiger Flur ausgebildet werden muss:
nach Art 34. Abs. 1 Satz 2. Nr. 2 -> ja:
"...nicht erforderlich in sonstigen Gebäuden der GK 1 und 2, ausgenommen in Kellergeschossen."
nach Art 34. Abs. 1 Satz 2. Nr. 3 -> nein:
"...nicht erforderlich innerhalb von Nutzungseinheiten mit nicht mehr als 200qm"
Ich bin im Brandschutzkonzept zum Ergebnis gekommen, das nach Nr. 3 kein notwendiger Flur erforderlich ist da NE < 200qm.
Die Bauaufsichtsbehörde ist bei der Prüfung des Konzeptes zum Ergebnis gekommen, dass nach Nr. 2 in Kellergeschossen der GK 1 und 2 grundsätzich ein notwendiger Flur erforderlich wird.
Wer hat nun Recht?!
Vielen Dank für ihre Einschätzungen
Gruß
O. Gebhardt