Hier mal eine ausführliche Darstellung der Rechtslage in NRW:
Die BSK sollen von staatlich anerkannten Sachverständigen nach § 85 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BauO NRW für die Prüfung des Brandschutzes aufgestellt werden.
Gemäß 58.3 Verwaltungsvorschriften zur BauO NRW (VV BauO NRW) ist allerdings der § 9 Abs. 1 Satz 3 der BauPrüfVO zu beachten. Danach werden die nach § 36 der Gewerbeordnung öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für den baulichen Brandschutz den staatlich anerkannten Sachverständigen generell gleichgestellt, soweit es um das Aufstellen von BSK geht.
Neben den vorgenannten Sachverständigen kommen im Einzelfall auch weitere Personen in Betracht, deren BSK von den Bauaufsichtsbehörden akzeptiert werden.
Es handelt sich um Personen, deren jeweilige Ausbildung und berufliche Erfahrung sie als hinreichend qualifiziert im Sinne des Regelungsziels des § 58 Abs. 3 BauO NRW erscheinen lassen, vor allem solche, die:
a. zu dem Zeitpunkt, an dem die Änderung der Landesbauordnung in Kraft tritt, bereits regelmäßig Brandschutzgutachten für Sonderbauten aufgestellt haben,
b. sich als Lehrer an einer deutschen Hochschule mit der Erforschung des baulichen Brandschutzes befassen,
c. als von anderen Ländern der Bundesrepublik anerkannte Sachverständige den staatlich anerkannten Sachverständigen für die Prüfung des Brandschutzes vergleichbar sind,
d. die Befähigung zum höheren oder gehobenen bautechnischen Verwaltungsdienst besitzen, für ihre dienstliche Tätigkeit,
e. die Befähigung zum höheren oder gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst besitzen und eine mindestens fünfjährige Tätigkeit im vorbeugenden Brandschutz und beider Erstellung von Brandschutzkonzepten nachweisen können,
f. als Angehörige von Werksfeuerwehren aufgrund ihrer Ausbildung auch den vorbeugenden Brandschutz der baulichen Anlagen ihres Betriebes beurteilen können.
Im Zweifel kann sich die Bauaufsichtsbehörde die erforderliche Sachkunde und Erfahrung nachweisen lassen.
Die erforderlichen Erkenntnisse über die Belange des abwehrenden Brandschutzes, die für das Brandschutzkonzept beachtet werden müssen, können die Sachverständigen dadurch erlangen, dass sie mit der zuständigen Brandschutzdienststelle/Bauaufsicht rechtzeitig Kontakt aufnehmen.
Gemäß § 1 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 Verordnung über staatlich anerkannte Sachverständige nach der Landesbauordnung (SV-VO) gelten vergleichbare Anerkennungen anderer Länder der Bundesrepublik Deutschland auch in Nordrhein-Westfalen. Sofern die Ingenieurkammer-Bau NRW oder Architektenkammer NRW die Vergleichbarkeit feststellt und bescheinigt, kann die betreffende Person nach § 58 Abs. 3 BauO NRW ebenfalls generell Brandschutzkonzepte aufstellen.
Fazit:
In NRW darf folgender Personenkreis BSK erstellen:
• generell staatlich anerkannte Sachverständige für den Brandschutz
• generell nach § 36 der Gewerbeordnung öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige für den baulichen Brandschutz
• Personen die qualifiziert im Sinne des Regelungsziels des § 58 Abs. 3 BauO NRW sind (Personen nach 3a-f in diesem Schreiben)
Meistens hapert es an der Bescheinigung der Architektenkammer oder Ingenieurkammer Bau-NRW...