Guten Abend.
Die aktuelle Version der VwV Brandverhütungsschau finden Sie hier: http://www.mvi.baden-wuerttemberg.de/servlet/is/100845/VwV_Brandverhuetungsschau_20121128.pdf.
In dieser Version werden auch viele der vorstehenden Fragen beantwortet.
Im Prinzip stimme ich mit Maitho völlig überein. Ich will es nochmal mit anderen Worten sagen:
In der VwV steht als Prüfauftrag keinesfalls drin, dass die Übereinstimmung mit dem genehmigten Bestand oder der ursprünglichen Baugenehmigung zu prüfen ist.
Vielmehr ist unter Punkt 1.2.ff eindeutig der Prüfauftrag beschrieben. Wenn ich bei einer Prüfung die unter Punkt 1.2.ff aufgeführten "Gefährdungen" der "Mängel" feststelle, halte ich diese schriftlich fest ("Niederschrift"). Es ist Auftrag der Baurechtsbehörde, zu entscheiden, ob sie daraus Forderungen ("Verfügung") gegenüber dem Eigentümer erhebt. Diese Forderungen dienen der Beseitigung der Gefahren und Mängel und können ggf. mehr beinhalten, als in der Baugenehmigung stand.
Machen wir uns doch nichts vor. Was stand denn vor 20 Jahren zum Thema Brandschutz in einer Baugenehmigung? Das waren doch meistens nur zwei Sätze:
1. "Die LBO und die LBOAVO sind einzuhalten".
2. "Die Roteintragungen in der x. Ausfertigung sind zu beachten".
Nach meinen Erfahrungen sind 95% der Forderungen in den Verfügungen rein organisatorischer Natur. Zwei Klassiker sind dabei:
- "Die vorhandenen Notausgänge müssen jederzeit frei begehbar gemacht werden".
- "Die vorhandenen Brandschutzeinrichtungen müssen gewartet werden".
Freundliche Grüße,
Holger Nolte