Fall A: Jemand erstellt einen BS-NW, Bauplan o.ä., dann muss er diese Grenzwand im Bestand als Brandwand definieren und angeben, mit allen damit verbundenen Anforderungen.
Er kann versuchen, über Abweichungen das eine oder andere zu umgehen und zu reduzieren, aber grundsätzlich ist das Gesamtproblem zu klären und genehmigen zu lassen.
Fall B: Es wird nur ein Fenster ausgetauscht. Ist das genehmigungsfrei, dann wird das Fenster wie vorher eingebaut und nicht verändert.
Fall A stellt bei Umsetzung die rechtlich korrekte Situation her.
Fall B ändert an der Ist-Situation nichts, d.h. wenn die Konstruktion rechtens war, kann sie so bleiben, ist die Konstruktion nicht rechtens, ändert auch ein Brandschutzfenster nichts daran.
Es ist aber nun die Entscheidung des Bauherrn, was er tut und veranlasst. Man kann als Sachkundiger ihn darauf hinweisen, jedoch bleibt die Verantwortung beim Bauherrn. Mit einem Einbau eines Brandschutzfensters ist hier gar nichts geklärt oder gelöst, sondern vielmehr wird die Situation heikel, weil, wenn man erkannt hat, dass hier ein Brandschutzfenster hinein muss, ist es kaum erklärlich, warum man den Rest so belassen hat. Die Haftung ändert sich dann für den Bauherrn womöglich deutlich zu seinen Ungunsten.