Hmm,
zur "Genehmigungspflicht" könnte ein Blick ins Gesetz helfen:
1) Art. 57 (1) Nr. 11 a BayBO:
"Verfahrensfrei sind nichttragende und nichtaussteifende Bauteile in baulichen Anlagen"
2) Art. 57 (4) Nr. 1 BayBO:
"Verfahrensfrei ist die Änderung der Nutzung von Anlagen, wenn
für die neue Nutzung keine anderen öffentlich-rechtlichen Anforderungen als für die bisherige Nutzung in Betracht kommen"
Hierbei sei gesagt, dass Bayern hier sehr weit geht mit den Möglichkeiten der Verfahrensfreiheit. In Clammerland NRW muss man ja sogar noch ein "Lüftungsgesuch" eingeben...
Zur Abweichung an sich: Hierfür gibt es das Verfahrensinstrument der "selbständigen Abweichung", siehe Art. 63 (2) S. 2 1. Halbsatz BayBO:
"2Für Anlagen, die keiner Genehmigung bedürfen, sowie für Abweichungen von Vorschriften, die im Genehmigungsverfahren nicht geprüft werden, gilt Satz 1 entsprechend".
Also immer dann, wenn es kein "Verfahren" (aus Sicht des Bauamtes) gibt, können Abweichungen allein für sich beantragt und zugelassen werden (Was dann begrenzt auf den entsprechenden Sachverhalt einer Genehmigung -also einer behördlichen Zustimmung- gleichkommt. Und damit hoffentlich Rechtssicherheit erzeugt.
Gruß
Werner Müller