Hallo Johann,
da im genannten §2 steht:
"Rauchabzugsanlagen ... zur Rauchfreihaltung von Rettungswegen"
denke ich, dass dies schon nach SPrüfV geprüft werden muss, da ja das Treppenhaus als ein Teil des Rettungsweges (vertikaler Teil) angesehen wird. Zusätzlich bifinden wir uns in einem Sonderbau (Schule).
Vorher ist allerdings zu klären, ob die Rauchabzugsanlage ein MUSS war, z. B. Aufgrund einer Abweichung oder Forderung der Behörde (ich bin leider mit der MSchulBauR nicht so vertraut)(ist es ein innenliegendes Treppenhaus oder mehr als 5VG dann wurde evtl. auf Art. 36 Abs. 7 verwiesen).
Wenn die Rauchabzugsanlage "freiwillig" eingebaut wurde, kann diese auch wieder "rausgerissen" werden (und muss dann auch nicht geprüft werden).
mfG
Rupi
PS: Um ehrlich zu sein, mir geht die SPrüfV ziemlich auf den S...
(haben hier riesen Tammtamm damit).