nun ist bald das alte Jahr vorbei, zu guter letzet doch noch eine Frage die mich bewegt:
Bezug der Punkt 6.1.2 der IndBauRL
nach Tabelle 1 K1 zulässig bis 1.800 m? ohne Feuerwiderstnd der tragenden und aussteifenden Buteile
übliche oft ausgeführte Variante:
Stahlstützen F0 also nicht brennbar, Dachbinder BSH in F30
Ausführung.
( Pkt.612......sie müssen aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen, dies gilt nicht für Bauteile der Feuerwiderstandsklasse 3)
wie schon gesagt oftmals so ausgeführt, nun wird bei einem
LRA in Frage gestellt:
die genannte Konstruktion ist nicht zulässig??
Für mich nicht nachvollziehbar, wo wird dem Schutzziel widersprochen??
Allen Lesern ein frohes Weihnachtsfest und alles Gute fürs Neue Jahr
Reinhard