Hallo Ingeni,
1) Eine RS-Tür weist die Eigenschaft dicht- und selbtsschließend auf.
2) In Hessen sind als Treppenraumabschlusstüren dicht- und selbstschließende Türen erforderlich
3) Daraus folgt: Du darfst die Türen verwenden.
4) Der Analogieschluss aus Fußnote 12 dürfte formal nicht zulässig sein, da sich diese Fußnote nur auf die geforderten Feuerschutz- und Rauchschutzabschlüsse bezieht.
Aber: Rein rein brandschutztechnisch ist das, wie Franzl bereits schreibt, Unsinn. Letztendlich ist das in der Hessentabelle eine ziemliche Unlogik:
Der (angeblich brandlastfreie) notwendige Flur benötigt eine RS-Tür. Mit dieser Randbedinung könnte vielleicht das von Franzl beschriebene Szenario verhindert werden (wer es denn glaubt).
Der Zugang zu "sonstigen Räumen und Nutzungseinheiten" muss "nur" dicht- und selbstschließend sein. Eigentlich muss doch die Gefahr hinter dieser Tür höher sein, oder?
Warum auch immer man in Hessen (und auch anderswo) die vollwandige Tür nicht hinbekommt: Die RS-Tür ist da echt fehl am Platze.
Ich mache es so: Entweder vollwandig, dicht- und selbstschließend, oder aber, wenn es denn verglast sein soll: T 30. Punkt.
Gruß
Werner Müller