Hallo Herr Drechsler,
Häufig stößt eine Aufwertung der Decken auf mehr als F30B an statische Grenzen. F30-B ist aber das Minimum, F0 wird bei uns (auch nicht im Denkmalschutz) akzeptiert.
I.d.R. bringen Holzbalkendecken von Haus aus F30-B, aber auch nicht alle.
Wenn also ein komplettes Gebäude im Bestand Bauteile in F30B besitzt, macht es doch wenig Sinn, im DG-Bereich F90-Anforderungen zu stellen.
Viel wichtiger ist die Betrachtung des ersten Rettungsweges. Liegen hier erhebliche Mängel vor, resultieren hieraus deutlich schwerwiegendere Folgen für die Bewohner als aus "F30 statt F90-Decken".
Die Haltung der Bauaufsichten oder Ministerien zur Nichtbetrachtung des ggf. nicht von der Baumaßnahme betrachteten Treppenraumes ist auch hier bekannt, wird von den Brandschutzdienststellen und Bauaufsichten aber geflissentlich ignoriert, zumal wir f a c h l i c h zu einem solchen DG-Ausbau Stellung nehmen.
Das resultiert auch aus der Haltung unserer Gerichte, die (in entsprechenden Vorträgen auch so geäußert), in der Nichtbetrachtung des ersten Rettungsweges bei DG-Ausbau mindestens eine Fahrlässigkeit erkennen, wenn nicht sogar grobe Fahrlässigkeit. Auch Bestandsschutz wird für solche Baumaßnahmen ggf. für die Decken bewohnter Bereiche, aber nicht per se für den ersten Rettungsweg gestattet.
Die Verhältnismäßigkeit der erforderlichen Maßnahmen ist natürlich auch in Bezug auf den jeweiligen Einzelfall zu betrachten.
Gruß
Matthias Bußmann