Bei Gebäudeklasse 3, wovon wohl auszugehen ist, würde evtl. die Anforderung der Trennwände feuerhemmend (also F30) ausreichen . Auf Grund der angegebenen Flächen von mehr als 1.600 m? ist jedoch vermutlich nach Art. 28 eine Unterteilung durch innere Brandwände bzw. Wänden anstelle von Brandwänden erforderlich.
Außerdem handelt es sich vermutlich auch um einen Sonderbau nach Art. 2 Abs. 4 Nr. 3, so dass auch weitere Anforderungen denkbar sind, was man so pauschal nicht beantworten kann.
Trockenbauwände könnten als Trennwände ausreichen, wenn diese eine Zulassung für die entsprechende Einbauhöhe haben und auch zulassungskonform an das (mindestens feuerhemmende?) Dach angeschlossen werden können, was problematisch sein kann oder zusätzliche Maßnahmen erfordert.
Lagerraum ist vermutlich kein Aufenthaltsraum, d.h. dass hier u.U. die 35 m nicht gelten und ein 2. RW aus diesem Raum u.U. nicht erforderlich ist(Art. 33 Abs. 2, Art. 31 Abs. 1).
Da die Zusammenhänge in Ihrem Fall wohl doch etwas komplexer sind, sollten Sie sich an einen Brandschutzplaner wenden zumal durch die Nutzungsänderung sowieso ein Brandschutzkonzept/Brandschutznachweis notwendig wird.
Je früher die Brandschutzplanung einfließen kann, desto günstiger und einfacher ist die Umsetzung.