Land: RLP
Sehr geehrte Damen und Herren,
die o.g. Richtlinie weist unter Punkt 5.1.5 sowie Punkt 5.1.6.2 und 5.1.9 materielle Anforderungen an den baulichen Brandschutz aus, die über die Anforderungen der Bauordnung hinaus gehen.
Im vorliegenden Fall besteht die Frage, ob ein in den 70er Jahren legal erbauter und in 2008 ertüchtigter Schießstand (3 Stände im KG eines Bürohauses)nachträglich den aktuellen Anforderungen gemäß nachertüchtigt werden muß.
Der vorhande Schießstand liegt im UG eines Bürohauses. Es gibt keine direkten Ausgänge ins Freie.
Es liegt ein 10 Jahre altes, genehmigtes Brandschutzkonzept in Planform vor. Hiernach wird insbesondere der 2. Flucht-/Rettungsweg über einen angrenzenden, feuerbständig abgeschotteten sicheren Bereich und eine ortsfeste Leiter ins Freie sichergestellt. Der 1. RW verläuft über einen Vorraum und einen notwendigen Flur zum notwendigen Treppenraum mit Ausgang ins Freie.
In der Schießstandrichtlinie sind keine Übergangsregelungen für Besatndsanlagen vermerkt. Die Mittelinstanz der Bauaufsicht äussert sich unklar.
Sind Bestandsanlagen anzupassen? Wenn sie nicht angepasst werden können, sind sie außer Betrieb zu nehmen?
Auf Ihre Antworten freue ich mich. Vielen Dank.
Heggedotz