Hallo Frau Huber,
ich habe Ihre Frage nicht so recht verstanden.
Die LAR bezieht sich zunächst einmal nur auf die LEITUNGSANLAGEN.
Weitergehende Forderungen ergeben sich aus den (Sonder-)Bauverordnungen, aus dem der Baugenehmigung zugrunde liegenden Brandschutzkonzept sowie den Allgemein anerkannten Regeln der Technik.
Sie haben indirekt darauf hingewiesen; es gibt Fälle, in denen die Bauordnung den Funktionserhalt vorsieht, aber keine Sicherheitsstromversorgung notwendig ist.
Zu Bedenken ist auch, dass bei den häufig angewandten Umsetzen bei einem Brand in den Schalt-/Verteileranlagen auch die Sicherheitsstromversorgung wirkungslos ist.
Aber auch der Umkehrschluss gilt: Nicht überall wo eine Notstromversorgung gefordert ist, sieht die LAR auch den Funktionserhalt vor. Siehe hierzu zum Beispiel die alte KrankenhausbauVO NRW; da haben die medizinischen Einrichtungen zwar eine Notstromversorgung aber keinen Funktionserhalt. D.h. wenn dieser Aspekt bei der Planung nicht berücksichtigt wurde, nützt mir meine Verschiebung der Patienten in andere Brandabschnitte nichts, wenn ich sie dort nicht weiterversorgen kann.
Man sieht an diesem Beispiel auch, dass es oftmals mit dem reinen Umsetzen der BauO nicht getan ist.
Gruß
C. Lammer