In BGI/GUV-I 561 findet sich keine textliche Definition, nur "Bildchen",
der VOLL-Text lautet:
1.2 Treppe1 ist ein ortsfester Zugang mit einem Steigungswinkel von mehr als 20° bis 45° mit horizontalen Stufen. Eine Treppe bestehend aus mindestens einem Treppenlauf:
- Einläufige gerade Treppe
- Zweiläufige gerade
- Treppe mit Zwischenpodest
- Zweiläufige gewinkelte Treppe mit Zwischenpodest
- Zweiläufige Treppe mit Zwischenpodest
Treppen mit gewendelten Läufen
- Wendeltreppe; Treppe mit Treppenauge
- Bogentreppe; Zweiläufige gewendelte Treppe mit Zwischenpodest
Treppen mit geraden und gewendelten Läufen
- Einläufige, im Antritt viertelgewendelte Treppe
- Einläufige, zweimal viertelgewendelte Treppe
Bildunterschrift: "Bild 2: Auswahl von Treppenarten nach DIN 18 065"
That´s all.
Für mich wird eine enger gebogene bogentreppe irgendwann zur Wendfeltreppe und eine immer weiter aufgebogene Wendeltreppe wohl irgendwann auch zur Bogentreppe - oder was ist das jeweils typische Merkmal?
Stefan Blümel