Sehr geehrter Herr Muthmann,
in der Sächsischen Bauordnung heißt es im § 28 (1): "Außenwände ... sind so auszubilden, dass eine Brandausbreitung auf und in diesen Bauteilen ausreichend lang begrenzt wird". Im Absatz 3 des § 28 heißt es weiter: "Oberflächen von Außenwänden sowie Außenwandbekleidungen müssen einschließlich der Dämmstoffe und Unterkonstruktionen schwerentflammbar sein. Unterkonstruktionen aus normalenflammbaren Baustoffen sind zulässig, wenn die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllt sind." Absatz 4 behandelt dann die Außenwände mit hinterlüfteten Außenwandbekleidungen bei denen besondere Vorkehrungen gegen die Brandausbreitung zu treffen sind.
Sie sehen damit, dass das Schutzziel nach Absatz 1 lediglich mit einigen wenigen konkreten Anforderungen innerhalb der Bauordnung belegt wird.
Gem. § 30 (7) SächsBO dürfen Bauteile mit brennbaren Baustoffen nicht über Brandwände hinweggeführt werden. Weiter gibt es dann wieder die Forderung nach besonderen Vorkehrungen gegen die Brandausbreitung bei hinterlüfteten Fassaden.
Bei einem ganz normalen WDVS mit brennbarer Dämmung ist also legiglich ein Streifen in der Stärke der Brandwand mit nichtbrennbaren Baustoffen auszubilden. Die Fordrung nach 1,0 m breiten Streifen aus nichtbrennbarer Außenwandverkleidung (nicht Dämmung!) ergab sich bisher in Sachsen aus der Richtlinie für die Verwendung brennbarer Baustoffe im Hochbau. Mit der Einführung der neuen Sächsischen Bauordnung im Jahre 2004 ist diese Richtlinie ersatzlos gestrichen worden. Jetzt kann man sich also nur noch auf das o.g. Schutzziel beziehen.
In Berlin wird die Rechtslage sicher ähnlich sein.
Gruß Maik Mahr