Wenn "Ihr" Balkon mindestens 1 m auskragend, umlaufend und durchgehend sowie in F90 ist, handelt es sich m. E. um eine Deckenplatte im Sinne der SBauVO.
§111 meint entweder 1 m F90 senkrecht (Brüstung) oder 1 m waagrecht (=Deckenplatte).
Auch die Fassade ist ja auf der Innenseite nicht "brandflastfrei", da ist ja die Nutzung. Warum soll dies bei der Deckenplatt anders sein?
Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass die Ersteller der MHHR davon ausgehen, dass sowohl die Brüstung als auch die auskragende Platte den Brandüberschlag nur BEhindern, nicht aber VERhindern.
Gruß
C. Lammer