Weil weiter oben die Frage nach dem Kommentar von Simon/Busse gestellt wurde...
Simon/Busse, Bayerische Bauordnung (109. Ergänzungslieferung 2012) sagt zu Erkern unter "BayBO Art. 28 Brandwände" folgendes:
Randnummer 56: "Die in Art. 6 Abs. 8 Nr. 2 beschriebenen Erker, die bei der Bemessung der Abstandsflächen außer Betracht bleiben, dürfen mit einem Minimalabstand von 2 m zur Grundstücksgrenze errichtet werden. Hierbei sind stets die Schutzabstände, bei deren Unterschreitung Brandwände zu erstellen sind, zu beachten. Das bedeutet, wenn ein Erker nach Art. 6 Abs. 8 näher als 2,5 m an die Grundstücksgrenze situiert wird, ist nur dann auf eine Brandwand als Abschlusswand zu verzichten, wenn ein Abstand von 5 m zu einer bestehenden oder künftig baurechtlich möglichen Gebäude (oder auch einen weiteren gegenüberliegenden Erkerabschlusswand) auf dem Nachbargrundstück gesichert ist."
Randnummer 57: "Ansonsten muss der Erker mit einer Brandwand nach Art. 28 zum Nachbargrundstück abgeschlossen werden. Gleiches gilt auch für die seitlichen Wände im Nahebereich, sofern Abs. 10 nicht eine andere Ausführungsart vorsieht. Ebenfalls ist die Gefahr des Brandüberschlages im Bereich der Dachkonstruktion sorgfältig zu prüfen und zu bewerten. (Siehe hierzu auch Rn. 92?99). Befreiungsmöglichkeiten nach Art. 63 von einer Brandwand für einen Erker, der die Mindestabstände von 2,5 m zur Grundstücksgrenze bzw. 5 m zum bestehenden oder möglichen Nachbargebäude nicht einhält, sind nur für jene Fälle in Betracht zu ziehen, in denen Erker im Sinne der BayBO alter Fassungen als untergeordnetes Bauteil (also nicht der Wohn- und Hauptnutzung dienend) verstanden werden und aufgrund der genehmigten Nutzung auch zwingend nennenswerte Brandlasten im Bereich des Erkers ausgeschlossen werden können.
Wenig überzeugend erscheint daher die fehlende Harmonisierung der Art. 6 Abs. 8 und Art. 28 Abs. 2 bezogen auf den Abstand zur Grundstücksgrenze.
Als mögliche Lösung und weitgehende, aber aus inhaltlichen Gründen noch akzeptable Interpretation der Regelungen in Art. 28 Abs. 2 ist auch bei den Wohn- und sonstigen Erkern nach Art. 6 Abs. 8 die Ausbildung der aus- und vorkragenden Schürzen im Sinne der Rn. 48 zu sehen.
Art. 28 Abs. 2 ist ferner eine nachbarschützende Vorschrift (VGH Urt. v. 21. 12. 1977 Nr. 273 II 75, BayVBl. 1978, 669, v. 3. 12. 1974 Nr. 139 I 72, alle bezogen auf BayBO Art. 31 a.F.)."