Hallo Kollegen,
die Situation:
Es stehen auf dem gleichen Grundstück zwei Gebäude (Gaststätte und Lagergebäude, beides eingeschossig) im Abstand von ca. 2,3m.
Eines ist ein Schwarzbau, da vor Erteilung der Baugenehmigung bereits weitestgehend fertiggestellt.
Der Bauherr hatte vorab die Aussage der Unteren Baufsichtsbehörde, dass in der Gebäudeabschlußwand (neu) Öffnungen zulässig sind, da nach Meinung der Behörde keine Gebäudeabschlußwand als Brandwand vorläge. (in der ThürBO ist hierzu nichts explizid ausgesagt)
Nach meiner Meinung ist hier jedoch der Brandsicherungsabstand von 5m - oder doch zumindest ein Abstand, der hinsichtlich des Brandschutzes bedenkenlos ist -erforderlich.
Da liege ich doch richtig, oder?
FG
Stephan Bätz