Also zumindest in NRW erscheinen mir die Rechtslage und die Rechtssprechung da eindeutiger.
Es sind hier im Wesentlichen zwei Rechtsgebiete betroffen, zum einen die Bauordnung (BauO NRW), die den (?öffentlich-rechtlichen?) vorbeugen Brandschutz regelt, und das Feuerschutzhilfeleistungsgesetz NRW (FSHG), welches den (?öffentlich-rechtlichen?) abwehrenden Brandschutz zum Inhalt hat.
Nach dem FSHG ist die Kommune verpflichtet, eine den ?örtlichen Verhältnissen entsprechende? leistungsfähige Feuerwehr vorzuhalten. Diese Leistungsfähigkeit manifestiert sich mit anderen Auf- bzw. Vorgaben, wie der Löschwasserversorgung oder der Hilfsfrist, im Brandschutz-Bedarfsplan. Hier kann der geneigte Leser also nachvollziehen, ?wie viel? Feuerwehr wann und wo zu erwarten hat.
In der BauO NRW wiederum heißt es, dass der zweite Rettungsweg über Leitern der Feuerwehr erfolgen kann.
Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens sind nun die beiden vorgenannten Punkt grundsätzlich zu berücksichtigen.
Soll also zum Beispiel der 2. FRW über die Drehleiter folgen, die Stadt hat auch eine, diese ist aber nicht innerhalb der Hilfsfrist an der fraglichen Stelle, kann dem Ansinnen eine Absage erteilt werden; der Bauherr muss den 2. FRW baulich sicher stellen.
Es gilt aber auch der umgekehrte Fall; wurde im Baugenehmigungsverfahren der 2. FRW über Leitern der Feuerwehr akzeptiert, muss die Gemeinde dementsprechend auch dafür Vorsorge betreiben.
Alle Urteile zu diesem Themenkomplex gehen, zumindest in NRW, in die oben gezeichnete Richtung.
Gruß
C. Lammer