Na, da ist es dann aber merkwürdig, dass die "´gewöhnlichen´ Thermoklappen" in den allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen offiziell mit "Absperrvorrichtungen gegen Feuer und Rauch in Lüftungsleitungen" bezeichnet werden, obwohl diese das gar nicht können sollen...?
Jetzt zu den Fakten: In der M-LüAR steht in Kapitel 10 "Anforderungen an Lüftungsanlagen in Sonderbauten":
Die Anforderungen der vorstehenden Abschnitte 3 bis 9 entsprechen in der Regel den brandschutztechnischen Erfordernissen für Lüftungsanlagen in Sonderbauten.
Bei Lüftungsanlagen für
Gebäude oder Räume mit großen Menschenansammlungen,
Gebäude oder Räume für kranke oder behinderte Menschen,
Räume mit erhöhter Brand- oder Explosionsgefahr
ist zu prüfen, ob zusätzliche oder andere brandschutztechnische Maßnahmen notwendig werden, z.B. zusätzliche Rauchauslöseeinrichtungen für Brandschutzklappen zur Verhinderung der Rauchübertragung. Die Anordnung der Rauchauslöseeinrichtungen darf deren Wirksamkeit durch Verdünnungseffekte nicht beeinträchtigen.
Das ist das, was gilt.
Gruß
Alexander Vonhof