In der
BGR 133 Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern (bisher ZH 1/201)
Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften
Fachausschuss "Nahrungs- und Genussmittel" der BGZ April 1994
Aktualisierte Nachdruckfassung Oktober 2004
habe ich noch gefunden:
4.5.7 Bei der Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern können andere geeignete Feuerlöscheinrichtungen, z.B. Wandhydranten, berücksichtigt werden. Davon ausgenommen sind ortsfeste Löschanlagen.
Wandhydranten können unter den folgenden Voraussetzungen bei der Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern berücksichtigt werden:
1. Das Löschmittel der Wandhydranten ist für die angetroffenen Brandklassen geeignet (siehe Tabelle 1),
2. es handelt sich bei den in Frage kommenden Systemen um Wandhydranten mit formbeständigem Schlauch oder gleichwertiger Einrichtung,
3. eine ausreichende Anzahl von Personen ist in der Handhabung dieser Wandhydranten unterwiesen.
Die Anrechnung der Wandhydranten erfolgt nach folgenden Kriterien:
1. Bei Gebäuden/Geschossen mit einer Grundfläche von 0 bis 400 m? erfolgt keine Anrechnung von Wandhydranten. Die Ausstattung mit Feuerlöschern erfolgt gemäß Tabelle 4.
2. Bei Gebäuden/Geschossen mit einer Grundfläche > 400 m? können bis zu 1/3 der nach Tabelle 4 erforderlichen Löschmitteleinheiten durch Wandhydranten ersetzt werden. Hierbei entspricht ein Wandhydrant 18 Löschmitteleinheiten.
Ob das noch gilt, kann ich jetzt nicht Prüfen. Wandhydranten werden aber auf jeden Fall weniger genutzu als Handfeuerlöscher.
m.f.G.
U. Drechsler