Da schlage ich folgende Definition vor:
Rettungswege sind bauaufsuchtlich geschützte Räume wie Flure, Treppenräume und der Raum zwischen dem notwendigen Treppenraum und dem Ausgang ins Freie.
Fluchtwege führen vom möglichen Aufenthaltspunkt ins Freie.
Die Beleuchtungsstärke der Sicherheitsbeleuchtung muss für Fluchtwege mindestens 1 lx mit einer Gleichmäßigkeit (Verhältnis der maximalen zur minimalen Beleuchtungsstärke) von < 40:1 betragen. Die Beleuchtungsstärke ist auf der Mittellinie des Fluchtweges in 20 cm Höhe über dem Fußboden oder den Treppenstufen zu messen. (ASR A3.4/3)
m.f.G.
U. Drechsler