In einem Wohngebäude der Gebäudeklasse 4 (HBO) wurden Lüftungsanlagen nach DIN 18017-3, zur Entlüftung von Bädern und Küchen, von übereinander liegenden Wohnungen installiert.
Es handelt sich gesamt 4 senkrechte Leitungsstränge mit je einem zentralen Lüftungsventilator.
Leider wurde dieser Ventilator nicht auf dem Dach installiert, sondern in einer Tiefgarage (Mittelgarage mit Lüftungsöffnungen ins Freie).
Absperreinrichtungen, auch in der Kellerdecke wurden als K90-DIN 18017 installiert. Alle Abluftventile in den Wohnungen besitzen Kaltrauchsperren. Zwei von 4 Lüftungssträngen wurden unter der Kellerdecke, zusätzlich horizontal, um ca. 8m verzogen und mit Absperreinrichtungen K90-18017 durch Trennwände der Garage geführt.
Die DIN 18017-3 fordert für Einzelentlüftungsanlagen mit eigenen oder gemeinsamen Abluftleitungen deutlich, die Abluft über Dach zu führen.
Für Zentrallüftungsanlagen, wie oben beschrieben, lässt lediglich die Systemdarstellung unter 3.2.2, vermuten dass die Abluftöffnung über Dach sein sollte.
Textlich wird dies jedoch nicht explizit gefordert.
Um die Anlagen bauordnungskonform umzubauen müsste es daher ausreichen, die Hauptstränge in den Kellerdecken und den Trennwänden im KG, mit Absperreinrichtungen K90 nach DIN 4102 zu versehen.
Über die Lage der Lüftungsgeräte in der Tiefgarage bin ich mir jedoch noch immer unsicher und bitte daher hier um kollegialen Rat.