Auch wenn es evtl. sogar zulässig wäre, möchte ich den 2.RW eigentlich nicht über die Küche führen, da dies einen Raum mit erhöhter Brandgefahr darstellt und im Regelbetrieb kein öffentlich zugänglicher Bereich ist.
Für ortsfremde Gäste ist die große Hebeschiebetür im Gastraum auch ohne Hinweisschilder klar als direkter und sicherer Ausgang ins Freie zu erkennbar. Intuitiv würde im Brandfall wahrscheinlich diese Tür sogar gegenüber dem 1. RW bevorzugt genutzt werden, da einmal geöffnet der Gastraum äußerst schnell geräumt wäre. 50 Personen über die Küche flüchten zu lassen möchte ich vermeiden. Funktional wäre die zweiflügliche Drehtür
die "Notlösung", falls die Hebeschiebetür als 2. RW nicht zulässig ist.
Grundsätzlich stellt sich die Frage, ob für den 2.RW wirklich die gleichen ("hohen") Anforderungen gelten wie für den 1. RW?
Hat es einen Hintergrund, dass die ArbStättV/ASR von Flucht und nicht von Rettungswegen spricht?
Ich bin genau wie sie schreiben davon ausgegangen, das mit 2. Fluchtweg ein zweiter baulicher Rettungsweg gemeint ist, welcher aber nur unter bestimmten Voraussetzungen in der ArbStättV gefordert wird. Wird der 2.RW nach ArbstättV nicht gefordert, greift natürlich die Bauordnung und er wäre entsprechend Bauordnung auszubilden.
Unbeschadet davon steht in der ASR auch weiterhin:
"Der zweite Fluchtweg führt durch einen zweiten Notausgang, der als Notausstieg ausgebildet sein kann." Dann stellt sich die Frage wie genau ein Notausstieg definiert ist bzw. welche Anforderungen an einen Notausstieg im Vergleich zu einem Notausgang gestellt sind. Wäre dies nicht auch wieder z.B. ein nach innen zu öffnentes Fenster mit Brüstung?
Würden für den 2. RW (Notausstieg) die selben Anforderungen wie für den 1. RW gelten, dann wäre der oben zitierten Satz aus der ASR eigentlich bedeutungslos...
Viele Grüße
O. Gebhardt