Guten Tag an alle Forumsmitglieder,
Folgede Fragestellung:
Dächer von Anbauten, die an Außenwände mit Öffnungen oder ohne Feuerwiderstandsfähigkeit anschließen, müssen innerhalb eines Abstands von 5 m von diesen Wänden als raumabschließende Bauteile für eine Brandbeanspruchung von innen nach außen einschließlich der sie tragenden und aussteifenden Bauteile die Feuerwiderstandsfähigkeit der Decken des Gebäudeteils haben, an den sie angebaut werden. (§ 32(7) BauOBln)
vorhandenes Gebäudeklasse 5, d.h. feuerbeständig
Es ist eine unterseitige Bekleidung F90 geplant, soweit alles in Ordnung, aber es heißt auch:
Soweit in diesem Gesetz oder in Vorschriften auf Grund dieses Gesetzes nichts anderes bestimmt ist, müssen
1. Bauteile, die feuerbeständig sein müssen, mindestens den Anforderungen des Satzes 2 Nr. 2,? entsprechen § 26(2) BauOBln)
2. Bauteile, deren tragende und aussteifende Teile aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und die bei raumabschließenden Bauteilen zusätzlich eine in Bauteilebene durchgehende Schicht aus nichtbrennbaren Baustoffen haben,?
Das heißt doch, dass für die Mittelpfette aus Holz grundsätzlich ein Antrag auf Abweichung gestellt werden muss, weil die Pfette erstmal brennbar ist.
Sehe ich das richtig?