Hier haben wir mal wieder den Fall, dass sich das DIN um Dinge kümmert, die nicht in seinem "Zuständigkeitsbereich" fallen.
Die DIN 14095 sollte sich daher auf die wesentlichen Kernpunkte, nämlich wie ist ein FWP zu gestalten, beschränken.
Ob ein FWP überhaupt notwendig ist und wenn ja, welche weiteren Verpflichtungen sich daraus ergeben, sind im Baurecht dem Gesetzgeber bzw. der Bauaufsichtsbehörde vorbehalten.
Das Ordnungsamt kann m. E. hier überhaupt nichts fordern.
Die Bauaufsichtsbehörde nur dann, wenn die FWP im Verwaltungsakt "Baugenehmigung" die Erstellung und ggf. auch die Aktualisierung gefordert wurden; auf Basis der DIN 14095 ist dies nicht möglich.
Es ist auch nicht Aufgabe und Sinn der Brandschau, "Versäumnisse" des Verwaltungsaktes "Baugenehmigung" nachzubessern oder im Rahmen dieses Verwaltungsaktes nicht durchsetzbare Forderungen "nachzureichen".
Ungeachtet dessen hat ein Bebetreiber auch Pflichten, und dass er gut daran tut, diesen nachzukommen, steht auf einem anderen Blatt. Diese "Kontrolle" erfolgt im Zweifelsfall dann durch das Gericht (da ist der Schaden aber dann schon da).
Man sollte auch nicht Vergessen, dass in den Normenausschüssen fast nur noch Lobbyisten sitzen; warum soll ein Betreiber einer baulichen Anlage, der diese über Jahre unverändert betreibt, alle zwei Jahre für "teueres" Geld Dritten mit "sinnlosen" Dienstleistungen beauftragen?
Gruß
C. Lammer