In der BayBO (die hessische hab ich gerade nicht zur Hand) heißt es im ersten Absatz:
"Trennwände... müssen.. INNERHALB VON GESCHOSSEN ausreichend lang widerstandsfähig gegen die Brandausbreitung sein.
@Peters:
Sie haben recht, dass gemäß Absatz 2 zu notwendigen Fluren keine Trennwände erforderlich sind. Aber diese Wand ist eben keine Trennwand innerhalb des Geschosses, sondern bildet den Raumabschluss zum darunter liegenden Geschoss. Die Wand stellt im Prinzip eine "hochgeklappe" Decke dar.
In der Bauordnung steht - vermutlich bewusst - nicht, dass die Decke in allen Bereichen horizontal sein muss. Somit wären wohl auch vertikale oder schräge Deckenbereiche möglich.
Es ist bei der Brandbekämpfung ein Unterschied, ob sich ein Brand innerhalb eines Geschosses oder über mehrere Geschosse ausbreiten kann.
Nach Ihrer Agrumentation wäre ja sonst auch eine dichtschließende Tür in der Wand zulässig (z.B. beim Vorhandensein einer weiteren nicht notwendigen Treppe).
Aus diesem Grund schließe ich mich auch der Meinung der Bauaufsicht, von Hannes und Herrn Lammer an: Wand = Feuerwiderstandsfähigkeit der Decken.