Hallo Forum,
im Pkt. 5.8.4 der IndBauR heißt es:
"Anstelle einer inneren Brandwand sind zwei sich gegenüberstehende Wände der Feuerwiderstandsklasse F 90 aus nichtbrennbaren Baustoffen zulässig...."
Es ist nicht deutlich benannt, das diese Wände, zur Unterteilung von Brandabschnitten, wie Brandwände mind. 0,5m über Dach sowie einen Flankenschutz haben müssen.
Meiner Meinung nach müssen diese sowohl über Dach als auch einen Flankenschutz besitzen. Da es sich ja sonst nur um Wände zur Trennung von BRandbekämpfungsabschnitten handelt.
Wie ist Ihre Meinung, habe ich ggf. was übersehen.
Mit freundlichem Gruss
Vaya