Einfach weiterlesen ;-))
§30 (2) HBO:
"Einschiebbare Treppen und Rolltreppen sind als notwendige Treppen unzulässig. In den Gebäudeklassen 1 und 2 sind einschiebbare Treppen und Leitern als Zugang zu einem Dachraum ohne Aufenthaltsräume zulässig."
Dazu die Handlunsemfpehlungen:
"´Benutzbar´ ist ein Dachraum, wenn in ihm Aufenthaltsräume angeordnet sind oder andere Nutzungen vorliegen oder möglich sind, die das Betreten durch Menschen erfordern, z.B. als Abstell-oder Trockenraum."
Und siehe auch §2 (4) HBO:
"Hohlräume zwischen der obersten Decke und der Bedachung, in denen Aufenthaltsräume nicht möglich sind, sind keine Geschosse."
Soviel zum Thema Einschubtreppe.
Die Frage, ob ´Ihre´ Klimazentrale nun eine Einschubetreppe oder eine "richtige" Treppen braucht, hänget also von der Frage ab, ob es sich um ein Geschoss handelt oder nicht.
Gruß
C. Lammer