Sehr geehrte Damen und Herren,
in §11 der FeuVO NRW sind für die Lagerung je nach Brennstoff unterschiedliche Mengen vorgeschrieben, ab denen eine Lagerung nur in Brennstofflagerräumen erlaubt ist.
Fallen Hackschnitzel aus Holz unter a) Holzpellets oder unter b) sonstige feste Brennstoffe?
Bei Holzpellets liegt die Grenze bei 10.000 Liter und bei sonstigen festen Brennstoffen bei 15.000 kg.
In der Begründung zur M-FeuVO heißt es: "Bei der Lagerung von Holzpellets sind nicht nur die Brandlasten sondern auch Aspekte des Explosionsschutzes aufgrund der möglichen Staubentwicklung und der Struktur mit großer Oberfläche ausschlaggebend, die eine allgemeneine Betrachtung unter "festen Brennstoffen" nicht sachgerecht werden lassen. Da es sich bei Holzpellets um ein Schüttgut handelt, wurde auf eine Volumenangabe abgestellt."
Nach meinen Kenntnissen ist die Schüttdichte bei Hackschnitzeln deutlich geringer als bei Pellets und somit auch die Brandlast. Die Hackschnitzel sind größer als Pellets und damit ist die Oberfläche bei gleichem Gewicht kleiner. Aus diesen Gründen würde ich Hackschnitzel nicht wie Pellets, sondern wie sonstige feste Brennstoffe einordnen, oder liege ich da falsch?
Vielen Dank für Ihre Anworten.
MfG
König