Schauen Sie mal in der LüAR NRW unter Bild 1 (Schottlösung) und dort die Fußnote dazu. Bei Deckendurchdringungen (also kein Schacht) müssen Brandschutzklappen mit Stellmotoren vorgesehen werden ODER andere Möglichkeiten zur Verhinderung der Rauchverschleppung ergriffen werden.
Unter der Überschrift steht dann, dass die Schottlösung auch für die Verlegung von Lüftungsleitungen durch Wände gilt. Somit muss strenggenommen in NRW JEDE Brandschutzklappe in einer brandschutztechnisch qualifizierten Decke oder Wand (nicht Schachtwand, hier gilt Bild 2) einen Stellmotor haben (oder gleichwertige Lösung).
Damit wären Ihre Fragen 1 und 2 eigentlich beantwortet. Zu 3) schauen Sie in Tabelle 1. Dort steht, ob eine Brandschutzklappe in einer F30-Wand baurechtlich erforderlich ist (sinnvoll ist sie auf jeden Fall!).
Die Anforderungen, wo welche Klappen gebaut werden (müssen), erfolgt durch den Ersteller des Brandschutzkonzepts. Hier muss sicher nicht jede Klappe geplant werden, jedoch zumindest die groben Angaben und ggf. "Abweichungen" von der LüAR bezüglich der Stellmotoren.
In der Regel wird bei größeren Bauvorhaben durch die Bauaufsicht im Genehmigungsverfahren zur Lüftungsanlage verlangt, dass der Brandschutzsachverständige das Lüftungsgesuch auf Konformität mit dem Brandschutzkonzept püft und dies bescheinigt.
Die weiteren Prüfungen erfolgen dann durch den Prüfsachverständigen nach PrüfVO für die Lüftung. Dies macht auch insofern Sinn, dass nicht jedes Gebäude in den Geltungsbereich der PrüfVO fällt und dort dann kein Prüfsachverständiger prüft.