Guten Morgen Herr/Frau Schmid,
es besteht die Möglichkeit, auf die Brandwand zu verzichten, jedoch müssten Sie dafür eine Vereinigungsbaulast bestellen. I.d.R. wird jedoch der Nachbar diese Baulast nicht übenehmen wollen. Ziel dieser Regelung ist, dass im Falle des Abbruches der Nachbargarage die Anforderungen der Bauordnung weiterehin erfüllt werden.
Aus diesem Grunde kann ich Ihnen nur die Errichtung einer eigenen Brandwand empfehlen.
In Sachsen wäre allerdings gem. § 9 der Garagenverordnung für eine Kleingarage bis 20 m? Grundfläche eine feuerhemmende oder eine aus nicht brennbaren Baustoffen bestehende Abschlußwand ohne Öffnungen ausreichend. Die Wand könnte also in Holzständerbauweise mit F30-Bekleidung errichtet werden. Bitte in der Bayrischen Garagenverordnung nachsehen.
Gruß Maik Mahr