Hallo,
ich habe eine Frage zur Entrauchung eines Atriums in Bayern.
Das Gebäude (GK 5, unter 13 m, Sonderbau, Beherbergungsstätte) weist als länglicher Baukörper 3 bauliche Rettungswege auf : 2 Außentreppen an den Gebäudeenden, in der Mitte liegt ein über alle Geschosse (EG - 3.OG) führendes Atrium, das als Treppenraum definiert ist (keine Brandlasten vorhanden). Das Atrium ist also komplett als "großer Treppenraum" eingstuft und auch von allen angrenzenden notwendigen Flurend der Etagen entsprechend getrennt. Oberen Abschluß bildet eine Glaskuppel. Das Konzept wurde geprüft und genehmigt.
Jetzt stellt sich mir die Frage : Wie muss ich rein nach gesetzlicher Vorgabe das Atrium entrauchen ?
Da das Treppenhaus werder innenliegend noch das Gebäude über 13 m ist, schreibt die BayBO ja nichts vor - außer den obligatorischen 0,5 m? öffenbares Fenster / Etage, die vorhanden sind.
Könnte der Bauherr theoretisch auch auf eine Entrauchung verzichten - für die Feuerwehr stünden ja zwei weitere Treppen zur Verfügung ... ?
Mfg