Jeder ist s e i n e s Glückes Schmied. Wer baut braucht eine Brandwand, w e n n er näher als 2,50 m an seiner Grenze baut, die Abstandsfläche (meist 3 m) ist einzuhalten, wenn nicht aneinanderbauen usw. verlangt ist.
Ob mein Nachbar seine Pflichten eingehalten hat, ist mir "wurscht", es gibt keine Grenz überschreitenden Pflichten des Bauherrn. Die Einhaltung der Pflichten des Nachbar ist s e i n e Sache und die Sache der Bauaufsicht, die die öffentlich-rechtlichen Anforderungen durchzusetzen hat (Pflichtaufgabe, s. HBO § 53).
W e n n das zu bebauende Grundstück groß genug ist, einen breiteren Streifen freizuhalten (5 m Abstand für beide Grenzabstände über 2,50 m) könnte man an eine Grenzberichtigung und den Verkauf des 2,50 m Streifens denken, daß der Nachbar a u c h seinen Grenzabstand einhält. Aber das wäre eine freundlich-nachbarliche Geste, keine Pflicht "unseres" Bauherrn. Sonst kann / muß dieser eine Brandwand nacherrichten. Bei "alten Kisten" ist das kniffelig aber nicht unmöglich. Und Fenster zu. mfg Schächer / Hessen