Genau das möchte ich ja nicht!!!
Ich will mich nicht über die Grenzen hinweg setzen, sondern versuchen zu verstehen warum in der Löschwasserrückhalterichtlinie diese Begrenzung gesetzt wird, damit ich einem Bauherrn erklären kann, wenn er die Grenzen überschreitet, was es für Folgen hat und was er in gegebenem Fall tun kann um den Anforderungen dennoch gerecht zu werden. Es geht doch um Löschwasserrückhaltung nicht um das Auffangen von wassergefährdenden Stoffen die, aus welchem Grund auch immer ihr Behältnis verlassen haben. (z.B. Einsturz von Regalen o.ä.).
Dieser Umstand steht für meine Begriffe auf einem anderen Blatt (Umgang mit Gefahrstoffen ), was, wie Sie richtig anmerken, mit unter viel wichtiger sein kann. Damit sind aber auch andere Argumentationen wichtig und andere genehmigende Stellen zuständig (Gewerbeaufsicht, Amt für Umweltschutz oder wen die baugenehmigende Behörde auch immer um Stellungnahme und Amtshilfe bittet).
Übrigens gibt es ja auch wassergefährdende Stoffe die nicht brennbar sind. Wenn die sich in nicht brennbaren Gefäßen und Regalen befinden, in einer Halle die wegen ihrer variablen Nutzung und Größe auch mit Sprinkleranlage versehen ist, muss ich auch eine Löschwasserrückhaltung nachweisen.
Und warum ist dann der Schutz des Grundwassers für eine 4000m2 große Fläche ein anderer als für eine 10.000m2 große Fläche im Bezug auf die Löschwasserrückhaltung?