Hallo Forum,
Tatbestand: Erweiterung des Bürobereiches eines 1989 errichteten freistehenden, erdgeschossigen (ohne Keller) Gewerbebaus (Lager- und Bürotrakt sind durch Trennwand getrennt).
Größen: Bestand: Lagerbereich ca. 230qm, Bürobereich ca. 170qm, Neu: Büroerweiterung ca. 70qm.
Das Gebäude wird durch die Erweiterung auf ca. 470qm BGF ein Gebäude der Gebäudeklasse 3 - somit entstehen Anforderungen an die Feuerwiderstandsdauer von tragenden Bauteilen. Im Lagerbereich (dessen Tragwerk schon Massiv erstellt ist) ist ein nicht in den Genehmigungsunterlagen (von 1989 und 2011) eingezeichneter Lagerbühneneinbau mit einer begehbaren 2. Ebene ca. 40qm eingestellt (kein Aufenthalt außer zur Bestückung des Lagers).
Fragen:
1. Ist dieser Einbau als bauliche Anlage zu sehen und unterliegt er damit der BO?
2. Wenn Ja - konnte das Tragwerk nach alter Gebäudeeinstufung ggf. noch nach Art 29 (BayBO 1995) = Art 28 (BayBO 2000) nach (2) Satz 2 ohne "Feuerwiderstandsdauer zugelassen werden" ausdrückliche Zulassung ist aber nicht nachgewiesen - muss diese nun beantragt werden - dann nach BayBO 2008 Art.25 leider nicht mehr zu begründen - oder?
3. Wie ist in diesem Fall vorzugehen? benötige ich eine Ausnahme, sonst Ausbau, oder ist es doch nur als ein Einrichtungsgegenstand ohne Anforderung zunsehen?
schon mal Danke für Euere Antworten...
Gruß
H. König