Hallo Herr Peters,
da haben Sie ein "hessiches" Problem; in NRW müsste die Trennwand der Verwaltungsnutzung auch F90 sein; in Hessen ist das wohl von der GK abhängig ;-))
Ich glaube aber, dass Sie sich ein bisschen "verrannt" haben.
Gemäß MVStättV sind die Trennwände von Versammlungsräumen feuerbeständig auszuführen, unabhängig davon, was dort angrenzt. Die Türen sind entsprechend in T30-RS auszuführen.
Kämen die Erleichterungen für erdgeschossige Versammlungsstätten zum Tragen, also Trennwand in F30, können die Türen in RS ausgeführt werden.
Die Anforderungen des §9 MVStättV an Türen und Tore gelten nur für die im §3 aufgeführen Trennwände, nicht für andere Wände.
Die Wände des notwendiges Flures der Versammlungsstätte sind, soweit es sich nicht um Trennwände im Sinne des §3 MVStättV handelt, gemäß HBO auszuführen.
Grenzen an diesen Flur nun Nutzungen, die nicht zur Versammlungsstätte gehören, sind die Wände nicht als Flurwände anzusehen sondern als Trennwände im Sinne der HBO.
Gruß
C. Lammer