Wurden nur die beiden Gebäudeteile (als eine Art Eigentumswohnung) verkauft oder wurde das Grundstück an dieser Stelle geteilt?
Wenn die Gebäudeteileteile immer noch auf einem Grundstück stehen, ist theoretisch eine innere Brandwand zulässig, sofern überhaupt erforderlich.
Bei einer evtl. Grundstücksteilung, wäre sicher ein Bauantrag erforderlich gewesen, da es sich vermutlich um eine Nutzungsänderung handelt und die Abstandsflächen zwischen den Gebäuden nun nicht mehr eingehalten werden. Es könnte durchaus möglich sein, dass im Rahmen einer Abweichung eine gemeinsame Brandwand genehmigt wurde. Dann fordert die Genehmigungsbehörde aber in der Regel auch eine grundbuchamtliche Absicherung über einen Notar.