Hallo (Herr?) H. Wagner,
es gibt weder einen (neuen) Bauantrag, noch eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung.
Das Gebäude (Wohnhaus + Mittelgarage) wurde 1975 beantragt, genehmigt und auch so errichtet. Und seither nicht verändert.
Weder Bauantragsunterlagen noch Genehmigungsauflagen forderten Feuerwehrpläne für dieses äusserst simple BV.
Jetzt führt ein wohl nicht ausgelasteter Kreisbrandinspektor Feuerbeschaue (wie ist der Plural von Feuerbeschau richtig?) selbst bei eigentlich nicht unter FBV § 2 fallende Objekten durch und beanstandet in völliger Unkenntnis der Genehmigungssituation, ja z.T. selbst der aktuellen Bauvorschriften, fröhlich vor sich hin - und macht seiner Umwelt unnötige Arbeit mit dem Geraderücken seiner (von der ebenso ahnungslosen Gemeinde blind übernommenen und verteilten) Forderungen.
Einer von vielen (auch wesentlich absurderen) Punkten ist die Forderung nach Erstellung von Feuerwehrplänen.
Ich versuche lediglich nachzuvollziehen, welche Rechtsgrundlage es für diese nachträgliche (immerhin mehr als 37 Jahre nach Erteilung der Baugenehmigung) Forderung gibt.
Da die Baugenehmigung von 1975 stammt, kann die BauVorlV (in ihrer jetzigen Form) nicht Anforderungsgrundlage sein.
BayBO Art. 14 ist lt. Oberster kein Gummiparagraph.
Im Objekt gibt es weder autom. Löscheinrichtungen noch eine BMA.
Auch eine an DIN 14095 angelehnte "Neueinschätzung" des seit 37 Jahren unveränderten und genehmigungskonformen Zustandes kann objektiv nicht zu der Erkenntnis führen, dass die Erstellung von Feuerwehrplänen erforderlich ist/wird.
Ich wollte mit meiner Frage eigentlich nur abklopfen, ob es noch andere Rechtsgrundlagen für diese Forderung gibt bzw.. geben kann, die ich noch nicht berücksichtigt habe. Aber dem ist anscheinend nicht so.
Schönen Abend noch.
Stefan Blümel