Auszug aus einem Kommentrar zur VStättV von Dipl.-Ing. Hans Gebhardt und Ing.grad. Fritz Kühnbaum von ca. 1972:
... Hieraus ergaben sich teilweise grundlegende Änderungen, die zu einem neuen Verordnungsentwurf führten. Dieser wurde dann der Fachkommission Bauaufsicht als Musterentwurf zugeleitet, die ihn 1969 verabschiedete und den obersten Bauaufsichtsbehörden zur Einführung empfahl.
Die Aufstellung eines Musterentwurfs war notwendig, weil die Bauaufsicht für den Erlaß und die Durchführung der Verordnung zuständig ist und die Aufgaben dieser Behörde nicht in den Bereich eines Bundesministeriums fallen.
Der Senat von Berlin erließ die Verordnung am 15.9.1970; sie gilt seit I. Januar 1971.
Da der Musterentwurf der Öffentlichkeit nicht zugänglich ist, wurde bei dem folgenden Abdruck die Berliner Fassung der Verordnung verwendet. Diese hat den Wortlaut im allgemeinen übernommen. Abweichungen müßten - bei Verwendung
in einem anderen Bundesland - durch Vergleich mit der dort geltenden Landesverordnung festgestellt werden.....
in Bayern gab es bereits 1969 eine VStättV, in Preußen (Berlin) schon 1850 eine Theaterverordnung, ab 1920 eine Lichtspieverordnung, 1961 wurden die Anforderungen u.a. in der DIN 18 600 (Gelbdruck) erfasst und 1969 eine M-VStättV; ergänzt wurden sie durch die unterscheidlichsten GaststättenbauVO der Länder;
wieder Zitat aus oben:
Die Vorschriftenlage stellt sich wie folgt dar (die genauen Bezeichnung der
Vorschriften sowie deren späteren Änderungen siehe die Texte):
1. Baden-Württemberg
Versammlungsstättenverordnung vom 10. August 1974
2. Bayern
Versammlungsstättenverordnung vom 7. August 1969.
3. Berlin
Versammlungsstättenverordnung vom 15. September 1970
4. Bremen
Das Land Bremen hat weder eine Rechtsverordnung noch Richtlinien
erlassen. Versammlungsstätten werden im Einzelfall?als bauliche Anlagen
besonderer Art oder Nutzung behandelt, siehe § 73 BremLBO. Als
Arbeitsgrundlage wird das Muster der Verordnung herangezogen.
5. Hamburg
Das Land Hamburg hat ebenfalls weder eine Rechtsverordnung noch
Richtlinien erlassen. Versammlungsstätten werden als bauliche Anlagen
besonderer Art oder Nutzung nach den §§ 71 und 71 a HBauO behandelt.
Ein einheitlicher Vollzug wird durch den Bauprüfdienst 12/1984
Kennziffer BauR 071 gesichert, der im wesentlichen die materiellen
Anforderungen des Musters wiedergibt.
6. Hessen
Richtlinien, eingeführt mit Erlaß vom 27. November 1970
Ausführungsanweisung, eingeführt mit Erlaß vom 30. Dezember 1982
7. Niedersachsen
Versammlungsstattenverordnung vom 9. Oktober 1978
8. Nordrhein-Westfalen
Versammlungsstättenverordnung vom 1. Juli 1969
Durchführungsbestimmungen, eingeführt mit Erlaß vom 30. Dezember
1971
9. Rheinland-Pfalz
Versammlungsstättenverordnung vom 17. Juli 1972
10. Saarland
Versammlungsstättenverordnung i. d. F. Vom 22. Januar 1979
Durchführungsbestimmungen. eingeführt mit Bekanntmachung vom
25. April 1979
11. Schleswig-Holstein
Versammlungsstättenverordnung vom 22. Juni 1971
also suchen, was man benötigt kann man ohne Ende! Man findte immer was!
mfg
der Feuerteufel