wie wäre es mit einem Blick ins Gesetz ? HBO § 31 "Notwendige Treppenräume und Ausgänge" Absatz 3 ab Satz 2: "Sofern der Ausgang eines Treppenraumes nicht unmittelbar ins Freie führt, muß der Raum zwischen dem notwendigen Treppenraum und dem Ausgang ins Freie
1 mindestens so breit sein wie die dazugehörigen Treppen,
2 Wände nach Nr. 7.1 Anlage 1 haben (das sind die Treppenraumwände),
3 Rauchschutzabschlüsse zu notwendigen Fluren haben,
4 o h n e Öffnungen zu anderen Räumen, ausgenommen zu notwendigen Fluren
sein."
Eigentlich steht alles drin, viel klarer, als es im bestand hilfreich ist...
Man kann eine neue Tür als Abweichung beantragen, die geht als "T 30 RS" meistens durch. mfg Franz Schächer