Zu einem Gemeindesaal führt ein Windfang, der nach außen und zum Gemeindesaal hin mit je einer 2-Flügligen Tür abgeschlossen ist. Vom Gemeindesaal ist ein 2. Ausgang zu einem Notwendigen TRH vorhanden. Im Saal finden Veranstaltunegn mit max. 199 Personen statt, VStVO wird auf Wunsch des Bauherrn nicht angewandt.
Beide 2-flgen Türen sind im Prinzip baugleich, die eine gedämmt, die andere ungedämmt. Bei geöffnetem Gehflügel 1m lichter Ducrhgang, bei beiden geöffenten Türen 2m LD. Der Nutzerkreis kennt sich zum überwiegenden Teil aus, es ist aber möglich, das der Saal an außenstehende vermietet wird. Geplant sind von außen Griffstangen, von innen soll der Gehflügel mit Drücker und Panikschloß ausgestattet werden, der Gehflügel soll über einen Stangengriff geöffnet werden können.
Muss der Gehflügel auch über einen Stangengriff bedient werden?
BVH in Rheinland Pfalz, DIN EN 179 / 1125 hab ich nicht in den eingeführten techn. Baubestimmungen entdeckt, würde die oben beschriebene Lösung der 1125 entsprechen?