Liebes Forum,
wir möchten an eine bestehende ungesprinklerte Verkaufsstätte mit autom. BMA ein Getränkelager anbauen. Da die zulässige Brandabschnittsfläche von 3.000 m? bereits überschritten ist, soll das Getränkelager einen eigenen Brandabschnitt bilden. Die bestehende (massive) Aussenwand erfüllt aber nach Aussage des Statikers aufgrund mangelnder Bewehrung in den Stützen maximal F60.
Der gesunde Menschenverstand sagt, dass die Wand F90 sein muss, es steht so aber nicht im Gesetz, bzw. in der Verordnung.
Denn abgesehen von der Überdachführung, die wir erfüllen, ist der Feuerwiderstand einer Brandwand in der VkVO gar nicht definiert, sondern lediglich in der LBO. Danach wären in der GK3 sogar nur F30 ausreichend.
Im Industriebau ist das ähnlich, dort ist ebenfalls nur die Überdachführung der Brandwand definiert, aber nicht der Feuerwiderstand. Wir haben in einem anderen Projekt (in einem ungesprinklerten zweigeschossigen Industriebau der GK3) bereits einmal eine Brandwand in F60 genehmigt bekommen.
Sind das Lücken im Baurecht oder ist das so gewollt?
Wie sehen Sie das?