Zur Erläuterung:
Garagengebäude geschlossene Großgarage mit EG + 2 UG + offenen Stellplätzen auf der Decke über EG (aber NICHT überdacht).
Bürogebäude daneben UG1 + EG + OG1 mit OG5.
Wäre die Parkebene auf der befahrbaren Decke über EG (also quasi OG1) überdacht (Carport), wär´s eine offene Großgarage und die Anforderungen klar (Garage nicht zur Garage gehörende Räume auf OG1).
Im Umkehrschluß kann man aber aus GaStellV § 1 (1) Satz 3 schließen, dass nichtüberdeckte Parkierungsebenen weder geschlossene, noch offene, also gar keine Garage sind.
Und wo keine Garage, da keine Anforderung an die Trennwand.
Das wollte ich nur verifiziert haben.
Denn eigentlich ändert sich recht wenig an der Gefährdungssituation, ob nun ein leichtes und gut luftdurchspültes Dächlein oder gar nichts über einem unmittelbar an der Bürogebäudewand brennenden Auto ist.
Aber in einem Falle sind Fenster etc. problemlos möglich/zulässig, im anderen Fall hätte man eine feuerbeständige Wand...
Stefan Blümel