Sehr geehrte Frau Huber,
ich gebe zu, ich war zu voreilig. So vertraut bin ich mit den Besonderheiten in NRW auch nicht. Der Satz ?In diesem Bereich sind Dachhaut und Dämmschichten aus brennbaren Baustoffen gegen Entflammen zu schützen? war durch mich noch nie zu berücksichtigen. (Er dokumentiert eine höhere Brandsicherheit für NRW)
Also zweiter Versuch:
Der wirksamer Schutz gegen Entflammen bei brennbarer Dachhaut und brennbarer Dämmschicht gehört zu § 35 (7) BauO NRW.
VV 35.43 bezieht sich nach meinem Erachten als Erleichterung von § 35 (1) und (2) BauO NRW, nicht aber auf (7), hier trifft VV 35.7 zu. In NRW wäre also ein Dachbegrünung 5 m vor der Fassade nicht gestzeskonform, funktioniert aber in anderen Ländern.
m.f.G.
U. Drechsler