Hallo Herr Lammert,
vielleicht ist die Sache in NRW etwas verzwickter.
Bauordnung NRW §20 (3):
"Ausgenommen sind Bauprodukte, die für die Erfüllung der Anforderungen dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes nur eine untergeordnete Bedeutung haben und die das Deutsche Institut für Bautechnik im Einvernehmen mit der obersten Bauaufsichtsbehörde in einer Liste C öffentlich bekannt gemacht hat."
Bauregelliste C 3.10:
"Rauchabzüge in notwendigen Treppenräumen, die nicht zur Rauchfreihaltung, sondern der Entrauchung nach der Evakuierung dienen"
Bauordnung NRW §37 (3):
"Notwendige Treppenräume müssen durchgehend sein und an einer Außenwand liegen. Notwendige Treppenräume, die nicht an einer Außenwand liegen (innenliegende notwendige Treppenräume) sind zulässig, wenn ihre Benutzung durch Raucheintritt nicht gefährdet werden kann."
Wird die Benutzung des Treppenraumes durch einen natürlichen Rauchabzug an oberster Stelle sichergestellt? Dient der Rauchabzug in NRW bei innenliegenden Treppenräumen wirklich der Rauchfreihaltung?