Hallo Herr Wagner,
bei uns ist die Erwartung, dass der SV sich mit dem Erfordernis von Blitzschutz befasst (§17Abs.4 BauO NRW).
Tut er das nicht, äußert sich die Brandschutzdienststelle dazu. Für Ihr Gebäude würde ich vermutlich darauf verzichten.
Ansonsten gibt es Regelungen zum Blitzschutz in Sonderbauverordnungen.
Ansonsten fordere ich Blitzschutzanlagen z.B. in Kindergärten, Pflegeheimen, Schulen, aber auch in großen Industriebauten.
Im Zweifel bieten wir dem Bauherrn/SV aber die Möglichkeit, über einen Blitzschutzsachverständigen den Nachweis zu führen,ob und welche Blitzschutzmaßnahmen erforderlich sind.
Manchmal reicht dann auch nur ein innerer Blitzschutz.
Aber Vorsicht: der Blitzschutz-SV arbeitet nur mit den Eingangsparametern, die ihm vorgegeben werden.
Wenn also, wie bei uns letztens passiert, für eine Diskothek eine geringe Gefährdung der Nutzer in die Berechnung einfließt, kann gemäß Ergebnis auf den Blitzschutz vezichtet werden. Eine von mir geforderte Neuberechnung mit hoher Gefährdung führte dann zu einem anderen Ergebnis....
Nochmals zusammengefasst: Fehlt die Sachkunde des SV zum Thema Blitzschutz (was eher der Regelfall sein dürfte), darf er sich Fachkundiger bedienen.
Eine Eigenberechnung wird von uns nicht unbedingt gern gesehen, weil die Erfahrung lehrt, dass die Ergebnisse des Blitzschutzsachverständigen regelmässig zu anderen Ergebnissen führt...
Gruß
Matthias Bußmann