Hallo,
in einem Bauvorhaben der Gebäudeklasse 4 in Bayern sollen auf Wunsch des Bauherrns bestehende Holz-Fassadenelemente mit Eternitfüllungen und einem
Fensteranteil von ca 25% gegen PVC- Pfosten Riegelelemente mit gleichem Fensteranteil und Dämmelementen aus Alu-Dämmpaneelen ausgetauscht werden. Die Elemente sind geschosshoch und erstrecken sich über die gesamte Fassadenhöhe.
Gemäß Artikel 26,2 /BayBauO gilt:
(2) 1 Nichttragende Außenwände und nichttragende Teile tragender Außenwände müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen; sie sind aus brennbaren Baustoffen zulässig, wenn sie als raumabschließende Bauteile feuerhemmend sind. 2 Satz 1 gilt nicht für brennbare Fensterprofile und Fugendichtungen sowie brennbare Dämmstoffe in nichtbrennbaren geschlossenen Profilen der Außenwandkonstruktion.
Sinn dieser Regelung ist es ja wohl, den vertikalen Brandüberschlag über die
geschosshohen, nichttragenen Aussenwände zu vermeiden.
Meine Frage ist:
Kann die Pfosten-Riegelfassade in PVC- Systemprofilen ausgeführt werden? Bedenken bestehen hier , da PVC ja grundsätzlich nicht der Klassifizierung "
nicht brennbar" sondern " schwer entflammbar"entspricht und die Ausnahme gemäß Artikel 26/2 lediglich auf Fensterprofile anzuwenden ist, d.h. da der Glas- (Fenster-) anteil ja lediglich bei 25% liegt, können die PVC-Profile der Pfosten-Riegelfassade ja eigentlich nicht als Fensterprofile bezeichnet werden.
Wenn nein, wäre die Ausführung mit einer dahinterliegenden F30- Schale zulässig?
Vielen Dank!